(c) Helmuth Schönauer

Eigenbedarf bei Selbstbefriedigung

4 Minuten Lesedauer

In Deutschland wird gerade das sogenannte Cannabis-Gesetz gefeiert, auf das die Austrian-People mit Neid und Gelüsten schauen.

Vielleicht erleben es Jüngere von uns noch, dass Teile davon auch bei uns gelten. 
Wir Alten freilich müssen uns bis dahin mit dem bewährten Hausmittel „Selbstbefriedigung“ aushelfen. 
Dieser Konsumgenuss an eigenen Säften und Hormonen gilt zwar als schmuddelig und ältlich, dennoch kann es die sogenannte Masturbation in allen Belangen mit dem Cannabis-Konsum aufnehmen.

Triggerwarnung: 
In diesem literarischen Versuch wird das deutsche Cannabis-Gesetz auf eine mögliche österreichische Umsetzung hin durchgespielt. Wie müsste das Gesetz bei uns formuliert sein, damit es Akzeptanz erfährt?

Übungsanleitung: 
Das Wortfeld rund um „Cannabis“ ist im Text-Versuch durch das Wortfeld „Selbstbefriedigung“ ersetzt.

Fragen und Antworten rund um das neue Gesetz.

Warum wurde „Selbstbefriedigung“ zum Teil legalisiert?

Die Ampel-Koalition wollte mit der Teillegalisierung den unkontrollierten Handel und Konsum über den Schwarzmarkt und damit die organisierte Kriminalität eindämmen. Zudem soll das Gesetz den Jugendschutz verbessern. Laut Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) sei die Politik der letzten zehn Jahre gescheitert. Lauterbach verwies diesbezüglich auf eine Verdopplung des Konsums bei Kindern und Jugendlichen sowie eine Verdopplung der Zahl der Suchtgifttoten.

Eigenbedarf und Eigenanbau: Welche Regelungen gelten?

„Selbstbefriedigung“ ist im Betäubungsmittelgesetz von der Liste der verbotenen Substanzen gestrichen.
Erwachsene dürfen bis zu 25 Gramm „Selbstbefriedigung“ in der Öffentlichkeit bei sich haben.
Zu Hause sind der Besitz von bis zu 50 Gramm getrockneter Selbstbefriedigung sowie bis zu drei Selbstbefriedigungs-Pflanzen pro erwachsener Person erlaubt.
Überschreitungen der erlaubten Mengen um bis zu 5 Gramm (unterwegs) bzw. 10 Gramm (zu Hause) werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Auf den Besitz größerer Mengen steht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Erwachsene dürfen Selbstbefriedigungs-Samen für den privaten Eigenanbau aus EU-Mitgliedsstaaten einführen oder online bestellen.

Wo können Konsumenten legal Selbstbefriedigung erhalten?

Neben dem privaten Anbau ist die Abgabe vorerst nur über nicht gewinnorientierte Anbauvereinigungen oder Selbstbefriedigungs-Clubs möglich.
Die Clubs dürfen maximal 50 Gramm Selbstbefriedigung im Monat pro Mitglied zum Eigenkonsum abgeben.
Das Mindestalter für eine Mitgliedschaft ist 18 Jahre, maximal sind 500 Mitglieder pro Club erlaubt, ihr Wohnort muss in Deutschland sein.
Sind Mitglieder unter 21 Jahre alt, bekommen sie höchstens 30 Gramm pro Monat. 
Die Clubs müssen Jugendschutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragte benennen und dürfen keine Werbung machen. Zudem müssen sie einen Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie zu Spielplätzen einhalten.
Eine Mitgliedschaft in mehreren Vereinen ist verboten.
Der Konsum von Masturbation in den Anbauvereinigungen sowie in deren Sichtweite ist nicht erlaubt.

Wie sollen Minderjährige geschützt werden?

Erwerb, Besitz und Anbau von Selbstbefriedigung bleiben für Minderjährige verboten, werden aber nicht strafrechtlich verfolgt. Die Weitergabe von Selbstbefriedigung an Minderjährige bleibt strafbar. Werden Jugendliche mit Selbstbefriedigung erwischt, muss die Polizei die Eltern informieren und in schwierigen Fällen die Jugendämter einschalten. Minderjährigen Selbstbefriedigungs-Konsumenten soll die Teilnahme an Interventions- und Präventionsprogrammen angeboten werden. Das Bundesgesundheitsministerium hat eine Aufklärungskampagne für diese Zielgruppe gestartet.

Ist Selbstbefriedigung in der Öffentlichkeit erlaubt?

In und rund um Schulen, Kitas, Spielplätze, weitere Kinder- und Jugendeinrichtungen und öffentliche Sportstätten ist der Masturbations-Konsum in Sichtweite (entspricht einem Radius von mindestens 100 Metern vom Eingangsbereich) verboten. In Fußgängerzonen darf laut Gesetz zwischen 7 und 20 Uhr nicht masturbiert werden. Zudem ist die Selbstbefriedigung in unmittelbarer Nähe von Minderjährigen verboten.

STICHPUNKT 24|37, geschrieben am 2. Mai 2024

Geboren 1953. Ist seit Gerichtsverfahren 1987 gerichtlich anerkannter Schriftsteller, bis 2018 als Bibliothekar an der ULB Tirol. Als Konzept-Schriftsteller hält er sich an die These: Ein guter Autor kennt jeden Leser persönlich.

Etwa 50 Bücher, u.a.:
* BIP | Buch in Pension | Fünf Bände (2020-2024)
* Anmache. Abmache. Geschehnisse aus dem Öffi-Milieu. (2023)
* Austrian Beat 2. [Hg. Schneitter, Schönauer, Pointl] (2023)
* Verhunzungen und Warnungen. | Geschichten, entblätterte Geschichten, verwurstete Geschichten. (2022)
* Outlet | Shortstorys zum Überleben (2021)
* Antriebsloser Frachter vor Norwegen | Austrian Beat (2021)
* Tagebuch eines Bibliothekars | Sechs Bände (2016-2019)

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