Fall eins
Eine Person ist gestern von einer anderen ermordet worden. Es gilt die Unschuldsvermutung.
Aus Datenschutzgründen dürfen wir nicht bekanntgeben, wo und wann genau das Ereignis stattgefunden hat.
Aus ermittlungstaktischen Gründen werden auch keine Angaben über die Tötungsart gemacht.
Aus Gründen des Schutzes der persönlichen Integrität bleibt der eine oder andere Alkoholgehalt ungenannt.
Wegen der Gefahr des Plagiats, werden die Marken der beteiligten Kleidungsstücke nicht genannt.
Fall zwei
Gestern ist auf einer Polizeiinspektion im westlichen Teil des Bundeslandes eine Person aufgetaucht und hat ein Geständnis abgelegt, eine andere Person getötet zu haben.
Es gilt die Unschuldsvermutung.
Da die Leiche der Opferperson noch nicht gefunden ist, gilt im gesamten Bundesgebiet eine Triggerwarnung.
Personen, die nicht ausreichend gegen die Realität geschützt sind, werden gebeten, die Fenster geschlossen zu halten und nicht ins Freie zu gehen.
Genauere Warnungen, etwa über Art der Tötung, gesuchte Leichenteile, sowie Ort und Geschlecht der passiven Person können aus Datenschutzgründen nicht angegeben werden.
Es wird ausdrücklich davor gewarnt, dass primäre Geschlechtsorgane im Spiel sind, weshalb vor allem Personen mit variablem Geschlecht angehalten sind, im Zweifelsfall die Blicke von allem abzuwenden, was zweideutig sein könnte.
Fall drei
Auf einer Polizeistation im Osten des Landes ist gestern während der Nachmittagsschicht eine Kundschaft vor der PI (Polizeiinspektion) zusammengebrochen und gestorben.
Es gilt die Unschuldsvermutung.
Da womöglich eine Straftat im Spiel ist, werden Personen, die als zusammengebrochenes Opfer in Betracht kommen, gebeten, sich zu melden.
Die Hinweise werden vertraulich behandelt. Sollte die Identität des Opfers ausgeforscht werden können, winkt auch ein lebenslanger Belohnung im nächstbesten Zeugenschutzprogramm, sofern dort Plätze frei sind.